Satzung
Förderverein der Gesamtschule Wenden e.V.
N e u f a s s u n g d e r S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Gesamtschule Wenden e.V.“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen auf dem Registerblatt VR 5590 eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist in 57482 Wenden, Peter-Dassis-Ring 47.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung, Bildung und Erziehung in der Gesamtschule Wenden in 57482 Wenden. Er setzt seine Mittel ein zur Verbesserung und Erweiterung der Einrichtungen und der Ausstattung der Schule sowie zur Förderung von Schulveranstaltungen.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Beschaffung von Lehr-, Lern-, Spielmaterialien und Ausstattungsgegenständen
- Jugendpflege - materielle Förderung der Fortbildung und Erziehung
- Förderung außerunterrichtlicher Aktivitäten
- Förderung und Unterstützung von Betreuungsmaßnahmen, welche auch in Eigenregie durchgeführt werden können
- Förderung und Organisation der Schulbibliothek
- Unterstützung von Veranstaltungen, die dem Treffen ehemaliger Schüler dienen
Leistungen, für die der Schulträger aufzukommen hat, sollen vom Verein nicht übernommen werden.
Der Verein pflegt den Kontakt zwischen Schulleitung, Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Gesamtschule und ehemaligen Hauptschule Wenden.
§ 3 Herkunft und Verwendung der Mittel des Vereins
(1) Die zur Erreichung seiner Zwecke erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld und Sachspenden
c) Sonstige Zuwendungen
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Über die Mittelverwendung beschließt der Vorstand insgesamt. Er kann aus Praktikabilitätsgründen beschließen, dass jeweils zwei Mitglieder des Vorstands über die Mittelverwendung von Beträgen bis zu einer bestimmten Höhe allein entscheiden dürfen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins anzuerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitglieder- versammlung das höchste Vereinsorgan ist.
Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt auf Verlangen die Satzung bekanntzugeben.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt mittels Austrittserklärung in Textform gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss diesem Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zugehen. Die Kündigung kann auch per E-Mail erfolgen an die E-Mailadresse:
geschaeftsfuehrung@foerderverein.gesamtschule-wenden.de
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als vier Monate im Rückstand ist oder wenn es schuldhaft in grober Weise den Ruf oder die Interessen des Vereins verletzt. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich bekannt gegeben. Gegen die ablehnende Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über diesen Widerspruch entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins, da die Mitgliederversammlung das höchste Vereinsorgan ist.
Bei Austritt oder Ausschließung aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe und die Fälligkeit bestimmen die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Der Beitrag wird zum Fälligkeitstermin eingezogen. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung sowie Änderungen der Anschrift und/oder der E-Mail-Adresse unver-züglich mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, hat das Mitglied dem Verein den entstandenen finanziellen Schaden (insbesondere Rücklastschriftkosten) zu erstatten; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für diese Fälle eine Mahngebühr festlegen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Schatzmeister/in
Der Vorstand kann bis zu fünf Beisitzer/innen berufen und informiert über diese Veränderungen in der Mitgliederversamm lung. Die Beisitzer/innen haben eine beratende Funktion und auf Vor-standssitzungen kein Stimmrecht.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl, auch mehrmalig, der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
(3) Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt nach Bedarf und auf Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses wer den nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren wie z. B. per Mail gefasst werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversamm- lungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(2) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Mitgliederver sammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich zu erfassen. Das erstellte Protokoll muss von der/dem Protokollführer/in sowie dem anwesenden Vorstand gemäß § 26 BGB unterschrieben werden. Die/der Protokollführer/in ist zu Beginn der Versammlung zu wählen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten vor dem Lehrerzimmer in der Gesamtschule Wenden.
(2) In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung angegeben werden. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht
b) Kassenbericht
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen
§ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzende/n oder bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung kann nur über die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungs-punkte beschließen. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzende/n eingegangen sind.
(3) Jede form- und fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur per sönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Für Ehepartner/Partner einer Lebenspartnerschaft eines Mitglieds gilt grundsätzlich eine konkludent erteilte Vertretungsvollmacht. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzu-stimmen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Das gleiche gilt auch für Wahlen.
(4) Eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder -neufassung, die Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins ist.
§ 11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichts der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,
c) Entgegennahme des Berichts der/des Kassenprüfenden,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl der Vorstandsmitglieder,
f) Wahl der Kassenprüfenden (mindestens eine/ein, maximal zwei Kassenprüfer/innen)
g) Entscheidungen in Bezug auf die Mitgliedschaft, soweit diese gem. § 4 der Satzung der Mitgliederversammlung obliegen
h) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 5 der Satzung,
i) Änderung/Neufassung der Satzung,
j) Auflösung des Vereins.
§ 12 Kassenprüfende
(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden durch mindestens eine/einen, maximal zwei Kassenprüfer/innen, welche jeweils für 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine/ein Kassenprüfer/in wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl und eine/ein Kassenprüfer/in wird in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.
Die Kassenprüfenden dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen Die Kassenprü fenden haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
Scheidet eine/ein Kassenprüfer/in innerhalb ihrer/seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand eine/einen Ersatzkassenprüfer/in aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen wählen.
(2) Die Kassenprüfenden erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren/innen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wenden als Schulträgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für die Ge-samtschule der Gemeinde Wenden oder deren Nachfolger zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdaten schutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein ge nutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, perso nenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufga-benerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung vom 4. Mai 1995, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2020.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18. März 2024
